Neuwagen ohne beworbenen Funktionen

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    • Neuwagen ohne beworbenen Funktionen

      Hallo zusammen,

      gestern habe ich meinen neuen KIA Sportage 1.6 T-GDI GT-Line beim Händler abgeholt. Nachdem ich alle Funktionen des Autos durchgeprüft hatte, fiel mir auf, daß der Wagen gar nicht (wie beworben) selbst einparken kann !
      Der Händler sagte mir heute Morgen, daß dies nur für Automatic-Fahrzeuge gilt. Anbei nun den Ausschnitt aus dem Inserat bei Mobile.de für dieses Fahrzeug, auf der zu sehen ist, daß es ein Schaltgetriebe ist und bei Einparkhilfe "selbstlenkende Systeme" steht. Für mich ist das ein klarer Mangel vom Autohaus. Wie würdet ihr weiter verfahren?
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    • Hi, rein rechtlich gesehen hast du recht, das obig genannte Fahrzeug das hat aber der Aufwand da was rechtlich durchzusetzen steht zu keinem Verhältnis. Ist zwar ärgerlich das man was bekommt was nicht ist aber du kannst ja versuchen dich mit dem Händler finanziell zu einigen oder ne Gutschrift. Alternativ mal bei nem Rechtsanwalt nachfragen was man für Möglichkeiten hat.
      Test
    • Tomcat schrieb:

      Hallo zusammen,

      gestern habe ich meinen neuen KIA Sportage 1.6 T-GDI GT-Line beim Händler abgeholt. Nachdem ich alle Funktionen des Autos durchgeprüft hatte, fiel mir auf, daß der Wagen gar nicht (wie beworben) selbst einparken kann !
      Der Händler sagte mir heute Morgen, daß dies nur für Automatic-Fahrzeuge gilt. Anbei nun den Ausschnitt aus dem Inserat bei Mobile.de für dieses Fahrzeug, auf der zu sehen ist, daß es ein Schaltgetriebe ist und bei Einparkhilfe "selbstlenkende Systeme" steht. Für mich ist das ein klarer Mangel vom Autohaus. Wie würdet ihr weiter verfahren?
      Wenn der intelligente Parkassistent (SPAS) im Kaufvertrag aufgeführt ist, wäre es ein Mangel.
      Gruss Axel

      Ah noch ein elektrischer KIA, schick
    • Tomcat schrieb:

      Im Kaufvertrag nicht, aber im Inserat. Ist das juristisch anfechtbar?
      Ich denke, die Chancen stehen juristisch nicht so gut, da im Inserat nicht eindeutig auf einen automatischen Parkassistenten,
      sondern auf eine Parkhilfe mit Hinweis auf selbstlenkende Systeme (damit kann auch der Spurhalte-Assistent LKAS gemeint sein) hingewiesen wird.
      Was ich sagen will, dass die Begriffe sehr schwammig ausgeführt sind.

      Ich würde erstmal mit dem Händler sprechen.
      Gruss Axel

      Ah noch ein elektrischer KIA, schick
    • AHO schrieb:

      Tomcat schrieb:

      Im Kaufvertrag nicht, aber im Inserat. Ist das juristisch anfechtbar?
      ....Ich würde erstmal mit dem Händler sprechen....
      Ich denke, da hast du recht. Vielleicht ist da was machbar. Schade eigentlich, es war ein Entscheidungskriterium für den Kia. Hatte ja keine Ahnung, das es so etwas nur für Automatikgetriebe gibt.
    • Erstmal vorab, rechtlich hast du sowieso keine Chance , Kia lässt dich mt allen Problemen alleine. Zweitens steht bei mobile immer Irrtümer Rechtschreibfehler vorbehalten .
    • Tomcat schrieb:

      Ich habe den Händler gleich heute Morgen angerufen und ihm die Sachlage verständlich gemacht. Er klärt das nun mit der Geschäftsleitung. Bin mal gespannt was dabei heraus kommt.
      Wichtig ist, was du unterschrieben hast. NUR das kannst du einfordern. Werbung ist nur ein unverbindliches Angebot.
      Lieber im Hintergrund an Fäden ziehen als im Vordergrund dran zappeln

      Ich bin nur verantwortlich für das was ich Schreibe. Nicht für das was du verstehst.
    • Meist steht in den Anzeigen bei Mobile:

      Zwischenverkauf und Irrtümer vorbehalten.
      Die Fahrzeugbeschreibung dient lediglich der allgemeinen Identifizierung des Fahrzeuges und stellt keine Gewährleistung im kaufrechtlichen Sinne dar.
      Den genauen Ausstattungsumfang erhalten Sie von unserem Verkaufspersonal. Bitte kontaktieren Sie uns.

      War das bei Deinem auch so?
    • RMan1 schrieb:

      Ganz so einfach ist das nicht.
      wolf_t hat mir die Antwort schon abgenommen. Man muss schon an einen gewaltig dämlichen Verkäufer geraten, um irgendetwas anfechtbares zu finden. ;(
      Lieber im Hintergrund an Fäden ziehen als im Vordergrund dran zappeln

      Ich bin nur verantwortlich für das was ich Schreibe. Nicht für das was du verstehst.
    • wolf_t schrieb:

      Meist steht in den Anzeigen bei Mobile:

      Zwischenverkauf und Irrtümer vorbehalten.
      Die Fahrzeugbeschreibung dient lediglich der allgemeinen Identifizierung des Fahrzeuges und stellt keine Gewährleistung im kaufrechtlichen Sinne dar.
      Den genauen Ausstattungsumfang erhalten Sie von unserem Verkaufspersonal. Bitte kontaktieren Sie uns.

      War das bei Deinem auch so?
      Leider ja !
      "Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf vorbehalten!" ?(
    • Mir stellt sich jetzt die Frage in wie weit das mit den Irrtümern geht. Wenn ich im Angebot schreibe "das Fahrzeug hat Allrad" und nachher stelle ich fest das es nur ein Front oder heckgetriebenes Fahrzeug ist. Ich habe mal vor ein paar Monaten von einem Gerichtsurteil gehört indem jemand via Ebay Felgen mit Reifen verkauft hat und wegen falscher Angaben richtig Stress hatte und seine Ware zurücknehmen musste.
      Test
    • Ganz so einfach scheint es doch nicht:

      autokaufrecht.info/2016/07/bes…-einem-mobile-de-inserat/

      Verkäufer musste Auto zurücknehmen!

      Zusammengefasst:

      Die Beklagte, eine BMW-Vertragshändlerin, bot Anfang 2015 einen im September 2012 erstzugelassenen BMW X1 sDrive18d mit einer Laufleistung von 40.100 km auf der Internetplattform „mobile.de“ für 20.690 € zum Kauf an. Nach der Behauptung des Klägers war in dem Internetinserat auch eine – dem Kläger wichtige – „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ als Ausstattungsmerkmal des Fahrzeugs aufgeführt.

      In der Folgezeit beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass der BMW entgegen den Angaben bei „mobile.de“ nicht über eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfüge. In diesem Zusammenhang übersandte er der Beklagten Ausdrucke eines Internetinserats, in dem als Ausstattungsmerkmal eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle genannt wird, und behauptete, so sei das Inserat der Beklagten bei „mobile.de“ veröffentlicht worden.

      Dem Kläger stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit beruht darauf, dass der BMW keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist, obwohl dies i. S. des § 434 I 1 BGB als Soll-Beschaffenheit positiv vereinbart wurde.


      Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.

      An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird


      Also ab zum Anwalt!

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von wolf_t ()

    • Finde ich absolut richtig.
      Sonst schreiben die Profi-Verkäufer bald rein, was sie für verkaufsfördernd halten
      und berufen sich im Zweifelsfall auf einen "Irrtum und bedauerlichen Einzelfall".
      Da sollten die auch schön haftbar sein und müssen sich halt ggf. gegen dieses Risiko versichern.
      Den Inhalt einer Nachricht bestimmt immer der Empfänger!

      Besten Gruß, Pedro :thumbup:
      Sportage 2.0 CRDi 184PS A/T mit AWD als SPIRIT - FaceLift Baujahr 2015

    • AHO schrieb:

      Tomcat schrieb:

      Im Kaufvertrag nicht, aber im Inserat. Ist das juristisch anfechtbar?
      Ich denke, die Chancen stehen juristisch nicht so gut, da im Inserat nicht eindeutig auf einen automatischen Parkassistenten,sondern auf eine Parkhilfe mit Hinweis auf selbstlenkende Systeme (damit kann auch der Spurhalte-Assistent LKAS gemeint sein) hingewiesen wird.
      Was ich sagen will, dass die Begriffe sehr schwammig ausgeführt sind.

      Ich würde erstmal mit dem Händler sprechen.
      Da steht Einparkhilfe, selbstlenkende Systeme. Hat nix mit LKAS zu tun!
    • Auf hoher See und vor Gericht ist alles möglich. Kommt sicher auch auf Anwalt und Richter an.
      Ich ging davon aus, dass er den Wagen beim Händler zurück geben wollte und der wird sich sicherlich wie hier beschrieben aus der Affäre ziehen.
      Lieber im Hintergrund an Fäden ziehen als im Vordergrund dran zappeln

      Ich bin nur verantwortlich für das was ich Schreibe. Nicht für das was du verstehst.
    • Das ist alles schön und gut.
      Aber. Kauft man ein Auto über Internet mit Versand oder was? Macht man keine Probefahrt? Schaut man beim gekauften Auto nicht nach, was es alles hat? Es ist doch kein Wasserkocher und selbst der wird nach dem Kauf kontrolliert. Ist auch normal.
      Zwar ist rs unangenehm, dass sowas passiert, aber im Endeffekt ist man selber schuld.
      Chance hätte man nur dann, wenn man für die fehlende Funktion Geld bezahlt hätte. Dann ja, dann hat man die Möglichkeit. Ansonsten wie es schon gesagt wurde, Fehler oder Irrtum ist nicht auszuschließen.
    • Hast Du einen kompletten Screenshot von dem Angebot und eine Rechtschutzversicherung, dann lass Dich ganz einfach von einem Anwalt kompetent beraten, wenn Dir das, was Dir vom Autohaus angeboten wird, nicht gefaellt. Hast Du den Nachweis durch den Screenshot nicht, sehe ich da so gut wie keine Chance, die ausgewiesene Ausstattung nachzuweisen. Da der Eintrag zwar durch Satzzeichen getrennt, aber unter dem Punkt Einparkhilfe vorgenommen worden ist, bezieht sich der Eintrag eindeutig nicht auf den Lane Assist.